Anlagen- und Rohrleitungsbau Edelstahlverarbeitung Edelstahlgeländer Kunststoffverarbeitung
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MDELL e.K.
Jörg Deller
Brunnenstr. 20
56477 Rennerod

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Telefon: 02664 993786
Telefax: 02664 993788
E-Mail: info@mdell.de

Registereintrag
Eintragung im Handelsregister
Registergericht: Montabaur
Registernummer: 6HRA4095

Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE 211215799

 

Haftungshinweis:

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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen für Maschinenbau,  Werkzeugbau , Rohrleitungsbau und Anlagenbau



1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen , Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarungen.

 

2. Angebote und Angebotsunterlagen

Kostenanschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Kalendertagen verbindlich.

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen , wie Abbildungen , Zeichnungen , Gewichte und Maßangaben , sind nur annähernd maßgebend , soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

An Kostenanschlägen , Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und  Urheberrecht  vor.

 

3. Auftragsverteilung

Aufträge gelte erst dann als Zustande gekommen , wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat ; das gilt auch  für durch Vertreter vermittelte Aufträge.

Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den  vom Besteller eingereichten Unterlagen  ( z.B. Zeichnungen) , durch unklare oder mündliche Angaben ergeben

 

4. Preise

Die Preise gelten jeweils ab Werk , und zwar grundsätzlich ohne Fracht – bzw. Versandkosten und Verpackung.

Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu.

Bei allen nach Vertragsabschluß bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht , Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.

Auf im Angebot nicht  ausdrücklich  veranschlagte Leistungen , die nach seiner Ansicht  zur Durchführung  des Auftrages notwendig sind , hat der Lieferer den Auftraggeber hinzuweisen. Diese sowie auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführten Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. Die gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten.

Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit –und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten   Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

 

5.Zahlung

Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:

Ein Drittel der Auftragserteilung , der Rest  - sofern  nichts anderes ausdrücklich vereinbart – bei Rechnungsbelegung in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung ohne jeden Abzug.

Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Zurückzahlung der Lieferung berechtigt (§§ 273, 320 BGB).

Akzepte oder Kundenwechsel gelte erst nach Einlösung als Erfüllung; die hierbei anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

Werden die Zahlungsfristen um mehr als vierzehn Kalendertagen überschritten , ist der Lieferer – nach vorheriger fruchtloser Mahnung – berechtigt , Verzugszinsen in Höhe von 2%  über den jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu fordern.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus diesem Auftrag sofort fällig.

Der Lieferer ist nach fruchtlosen Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt , den Vertrag zu kündigen , die Arbeiten einzustellen , alle bisher erbrachten Leistungen abzubrechen und Schadensersatzansprüche zu stellen

 

6. Lieferung und Montage

Lieferung ab Werk erflogt stets auf Gefahr des Empfängers. Verzögern sich  Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen , die der Auftraggeber zu vertreten hat , wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung  zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei.

Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe , so kann dieser Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosen Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.

Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall , dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird , vom Vertrag ganz oder Teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Lieferer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.

Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung , die der Lieferer zu vertreten hat , so kann der Auftraggeber in analoger Anwendung die in Absatz 2 dieser Ziffer genannten Rechte wahrnehmen. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Montagearbeiten. Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten  auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z.B. Fundamente , Hebezeuge , Strom- und Wasseranschlüsse) verpflichtet.

 

7. Abnahme

Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder –lieferungen.

Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen , so gilt die Abnahme nach Ablauf der von vierzehn Kalendertagen als erfolgt , es sei denn , dass der Besteller eine Mängelrüge erhoben hat. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

 

8. Gewährleistung

Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen.

Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen.

Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderung an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Lieferer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.

Bei berechtigten Mängel erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung verlangt werden.

 

9. Schadensersatz

Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadensansprüche gleich aus welchen Rechtsgrund – sind ausgeschlossen , es sei denn , sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Lieferer , durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Lieferers.

Bei vertragswidrigen Verhalten des Auftragsgebers insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus ergebenden Kosten trägt –wie auch die für die Versicherung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen –der Auftraggeber. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

 

11. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferers , soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.





Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe , so kann dieser Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosen Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.

Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall , dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird , vom Vertrag ganz oder Teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Lieferer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.

Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung , die der Lieferer zu vertreten hat , so kann der Auftraggeber in analoger Anwendung die in Absatz 2 dieser Ziffer genannten Rechte wahrnehmen. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Montagearbeiten. Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten  auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z.B. Fundamente , Hebezeuge , Strom- und Wasseranschlüsse) verpflichtet.

 

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